Allgemeine Teilnahmebedingungen (A)
A 1 Mietantrag (Anmeldung)
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen in der Anmeldung genannt werden. Für sie sind die gleichen Angaben zu machen wie für die Anmelder selbst. Unvollständige Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
A 2 Zulassung
Mit seiner schriftlichen oder mündlichen Erklärung bietet die Vertragspartnerin / der Vertragspartner, den Abschluss der Anmeldung verbindlich an. Mit der Erklärung erkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Über die Zulassung des Anmelders und der Ausstellungsgüter entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung auch während der Veranstaltung zu entziehen und den Stand zu schließen. Daraus resultierende Forderungen können nicht höher ausfallen als der vereinbarte Beteiligungspreis (Standmiete).
Mitaussteller sind nur zugelassen und zusätzliche Unternehmen dürfen nur vertreten werden, wenn dies in der Zulassung ausdrücklich vermerkt ist.
Vorbehalte, Bedingungen und besondere Wünsche des Anmelders (z. B. hinsichtlich Platzierung, Konkurrenzausschluss, Standaufbau und Standgestaltung) werden nur berücksichtigt, wenn dies in der Zulassung ausdrücklich bestätigt wurde.
A 3 Datenschutz
Der Veranstalter ggf. auch dessen Dienstleister dürfen personenbezogene Daten des Ausstellers zur Erfüllung der Vertragsabwicklung verarbeiten. Mit Übermittlung der Daten willigt der Aussteller ein, dass der Veranstalter die Kommunikation bzw. Informationsübermittlung per E-Mail, postalisch oder telefonisch unter strenger Beachtung des jeweils aktuellen Datenschutzgesetzes vornehmen kann. Dem Aussteller ist es jederzeit gestattet seine übermittelten Daten einzusehen, sie zu berichtigen sowie zu löschen bzw. zu sperren. Wünscht der Aussteller eine Löschung seiner Daten, wird dies unverzüglich vom Veranstalter durchgeführt, wenn es nicht der Dokumentations- bzw. Aufbewahrungspflicht widerspricht. Ist der Aussteller mit der Nutzung seiner Daten nicht einverstanden, kann er sein Einverständnis widerrufen
(info@hochzeitsmesse-tegernsee.de)
A 4 Mietvertrag
Die Belegung im Übrigen, insbesondere auch der benachbarten Stände, kann sich bis zum Beginn der Messe noch ändern; ebenso ist der Veranstalter berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Ansprüche gegen den Veranstalter können hieraus nicht abgeleitet werden. Der Veranstalter darf auch noch nachträglich, nämlich nach Zustandekommen des Mietvertrages, Änderungen in der Platzzuteilung vornehmen, insbesondere eine Ausstellungsfläche in anderer Lage oder Größe zuweisen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil die Hochzeitsmesse überzeichnet ist und weitere Anmelder zur Messe zugelassen werden müssen. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen eine verringerte Standmiete ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.
A 5 Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf der Aussteller seinen Stand weder verlegen, tauschen, teilen, noch ganz oder teilweise Dritten überlassen.
A 6 Vertragsauflösung
Werden Lage, Art, Maße oder Größe der Ausstellungsfläche vom Veranstalter nachträglich erheblich verändert, so ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Empfang der schriftlichen Mitteilung des Veranstalters vom Mietvertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist der Veranstalter verpflichtet, an den Aussteller die bereits gezahlte Standmiete zurückzuerstatten; weitere Ansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. In allen anderen Fällen ist eine Aufhebung des Mietvertrags nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, der Vertragsaufhebung zuzustimmen; sie wird eine Zustimmung nur erteilen, wenn der Stand weitervermietet werden kann und der Anmelder 30 Prozent des vereinbarten Beteiligungspreises (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) als pauschalen Aufwandsersatz zahlt.
Der Veranstalter stimmt einer Vertragsauflösung nicht zu, wenn eine Weitervermietung nicht möglich ist; der Anmelder bleibt dann bis zur Bezahlung des gesamten Beteiligungspreises verpflichtet.
Der Veranstalter ist berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Ausstellers das Vergleichs- und Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt worden ist. Der Veranstalter ist auch dann berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Veranstalter trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen ist, insbesondere, wenn der Beteiligungspreis sowie die Gebühr für die Aufnahme von Mitausstellern nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Aufbauzeit bezahlt sind. Ferner ist der Veranstalter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen, wenn der Aussteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere auch dieihm nach den Allgemeinen und besonderen Teilnahmebedingungen und nach der Benutzungsordnung obliegenden Verpflichtungen trotz bAbmahnung erheblich verletzt. Der Anmelder haftet in diesen Fällen für den Veranstalter entstandenen Schadens.
A 7 Höhere Gewalt/Pandemie
Ist der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt/Pandemie oder aus anderen von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Ausfall der Stromversorgung) genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen, die Messe zu verschieben, zu verkürzen oder ganz abzusagen, so erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen dem Veranstalter.
A8 Beteiligungspreise, Pfandrecht
Die Berechnung der Beteiligung erfolgt nach den in den Besonderen Teilnahmebedingungen (siehe Beteiligungspreise) angegebenen Sätzen. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die Bodenfläche grundsätzlich rechteckig, ohne Berücksichtigung von Vorsprüngen, Säulen, Trägern, Installationsanschlüssen und ähnlichem berechnet.
Die Rechnung über den Beteiligungspreis erhält der Aussteller mit der Zulassung. Zulassung und Rechnung sind in einem Formular kombiniert.
Die Bezahlung der Beteiligungspreise sowie der Gebühr für die Zulassung von Mitausstellern ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche.
Zahlungsfristen und -bedingungen richten sich nach den Besonderen Teilnahmebedingungen (siehe B2 »Zahlungsfristen und -bedingungen«).
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.
Zur Sicherung ihrer aus dem Mietverhältnis resultierenden Forderung behält sich der Veranstalter die Geltendmachung des gesetzlichen Vermietpfandrechts vor. Der Aussteller hat dem Veranstalter über die Eigentumsverhältnisse an auszustellenden oder ausgestellten Gegenständen jederzeit Auskunft zu geben. Eine Haftung für Schäden an zurückbehaltenem Ausstellungsgut wird vom Veranstalter nicht übernommen, es sei denn, dass dem Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Aussteller ist, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nicht berechtigt, irgendwelche Zahlungen (Beteiligungspreis, Nebenkosten etc.) zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
A 9 Standbau
1 ) Allgemeines
Erforderliche behördliche Genehmigungen und im Zusammenhang damit erlassene Auflagen sowie bau- und betriebstechnische Auflagen sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu beantragen bzw. zu erfüllen. Die Oberfläche der Trennwände darf nicht beschichtet oder derart verändert werden, dass bei der Wiederherstellung des früheren Zustandes Beschädigungen auftreten. Der Aussteller haftet im Falle eines Verstoßes für alle dadurch entstandenen Sach- und Personenschäden.
Die Stände dürfen aus Gründen der Feuersicherheit nicht mit massiven Deckenteilen versehen werden (Sprinkleranlage!); Rasterdecken sind gestattet.
Fußböden, Hallenwände und Säulen sowie feste Einbauten, insbesondere Installationen- und Feuerwehreinrichtungen, dürfen weder gestrichen noch tapeziert werden und müssen jederzeit zugänglich sein. Das Verkleben von jeder Art Bodenbelag auf Bodenflächen mit Kunststoffnoppen- oder Natursteinböden ist verboten; auf Hallenböden ist das Verkleben von Bodenbelägen nur mit beidseitig klebenden Textilbändern gestattet. Nach Messeschluss sind die Bodenbeläge und Klebebänder wieder zu entfernen. Fugen an Hallenwänden, -decken, -fußböden dürfen unter keinen Umständen durch Stemm-, Fundamentierungs- oder ähnliche Arbeiten beschädigt werden. Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist nicht gestattet.
2 ) Aufbau
Die Ausstattung und Gestaltung der Stände und der dazu notwendige Aufbau sind Sache des Ausstellers. Der Aussteller hat jedoch dabei den Charakter und das Erscheinungsbild einer jeden Messe und Ausstellung zu berücksichtigen. Der Veranstalter ist befugt, im Zusammenhang damit Änderungen in der Standgestaltung vorzuschreiben.
Name und Sitz des Ausstellers müssen deutlich sichtbar am Stand angebracht sein.
Ausstellungsgut, das durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Messebetriebes hervorrufen, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, von Messebesuchern oder von Ausstellungsgegenständen anderer Aussteller führt, ist auf Verlangen des Veranstalters sofort zu entfernen.
Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und der Veranstalter die Zulassung erteilt hat. Kommt der Aussteller dem Verlangen des Veranstalters nicht unverzüglich nach, so ist der Veranstalter berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen oder dessen Messestand zu schließen, ohne dass dem Aussteller hieraus Ansprüche gegen den Veranstalter erwachsen. Der Abbauzeitpunkt für den geschlossenen Stand wird vom Veranstalter bestimmt.
3 ) Abbau
Bis zum Ende der für jede Veranstaltung bekannt gegebenen Abbauzeit (offizielle Abbauzeit) hat der Aussteller sämtliches Standbaumaterial, sämtliche Ausstellungsstücke und auch sein gesamtes sonstiges Messegut rückstandslos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Ausstellungsfläche wieder herzustellen. Auf der Ausstellungsfläche darf nichts zurückgelassen werden. Abfall darf nur in die auf dem Messegelände aufgestellten Müllcontainer eingefüllt werden bzw. in geeigneten Müllbeuteln verpackt werden. Sonstigen Sperrmüll hat der Aussteller selbst und auf eigene Kosten vom Messegelände zu entfernen und zu entsorgen. Umweltbelastende Abfallstoffe oder sonstige umweltbelastende Gegenstände dürfen nicht in die auf dem Messegelände aufgestellten Müllcontainer eingeworfen werden.
A 10 Gewährleistung
Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich mitzuteilen, so dass der Veranstalter etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen dem Veranstalter.
A 11 Vorführungen, Werbung an Ständen, Werbeflächen
Alle Arten von Vorführungen (z. B. Inbetriebnahme von Maschinen, Diapositiv-, Film- und Tonvorführungen, Modenschauen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, optische Belästigung, Schmutz, Staub, Abgase oder Erschütterungen verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Messebetriebes führen.
Akustische Werbung darf nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters durchgeführt werden; sie hat so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Unabhängig von der Genehmigung des Veranstalters sind die Vorschriften der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu beachten.
A 12 Technische Einrichtungen
a) Für die allgemeine Beleuchtung und Beheizung der Halle sorgt der Veranstalter. Sonderwünsche können nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllt werden; die hierdurch beim Veranstalter entstehenden Kosten sind in vollem Umfang vom Aussteller zu tragen.
b) Anschlussmöglichkeiten für Lichtstrom (220 V, 50 Hz) – pro Stand ein Anschluss – stehen in den Hallen zur Verfügung. Die Kosten für den Stromanschluss werden dem Aussteller separat berechnet. Von den vorhandenen Anschlussstellen werden die Zuleitungen bis zum Stand einschließlich Hauptsicherung und Hauptschalter sowie Zählanordnung nur von Vertragsfirmen des Veranstalters hergestellt. Darüber hinausgehende Kosten für die Zuleitung werden nach Anschlusswerten berechnet. Innerhalb des Standes können Installationen auch von zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden.
Sämtliche elektrische Apparate und Anlagen müssen den Vorschriften des VDE entsprechen. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder die den Bestimmungen des VDE nicht entsprechen oder deren Verbrauch größer ist als angemeldet, werden nicht angeschlossen und können auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Veranstalter entfernt werden.
c) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch unberechtigte Entnahme von Strom, Gas und Wasser oder durch unberechtigte Einleitung von Abwasser entstehen.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt technische Störungen auftreten oder auf Anordnung der Branddirektoren oder Stadtwerke die Lieferung unterbrochen wird.
A 13 Transport der Ausstellungsgüter Fahren und Parken im Gelände
Das Lagern von Verpackungsgut aller Art in den Messeräumen und Ständen, im Freigelände und in den Eingängen ist untersagt. Der Veranstalter ist berechtigt, falls der Aussteller einer Aufforderung zur Beseitigung widerrechtlicher Lagerung nicht sofort nachkommt, die Entfernung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu veranlassen.
Gesperrte Wege, die Park- und Grundfläche sowie die nicht freigegebenen Hallenräume dürfen nicht befahren werden. Für alle angerichteten Schäden haftet der Aussteller unbeschadet einer Haftung des Frachtführers unmittelbar.
A 14 Behördliche Vorschriften, Umweltschutz
Bei gewerbsmäßiger Herstellung oder Inverkehrbringung von Lebensmitteln hat der Aussteller das Bundesseuchengesetz §§ 17 und 18 zu beachten. Es ist Sache des Ausstellers, sich über alle einschlägigen Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. Für jeden Personen- und Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Geräte usw. entsteht, haftet der Aussteller. Soweit die Ausstellungsgegenstände einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht (z. B. nach dem Lebensmittelgesetz) unterliegen, ist diese Kennzeichnung vom Aussteller anzubringen.
A 15 Haftung und Versicherung
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass sich die Hallen und deren Zugänge sowie das Freigelände während der Messe in einem Zustand befinden, der die Verwendung zum vertragsgemäßen Gebrauch gewährleistet. Im Übrigen gilt folgende Regelung:
a ) Gegenüber Ausstellern, die nicht Kaufleute im Sinne des HBG sind, haftet der Veranstalter nur für solche Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrauensverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen; dies gilt auch für Schäden auf Grund einer Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
b ) Gegenüber Ausstellern, die Kaufleute sind, gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen mit der Maßgabe, dass für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Falle gehaftet wird; hierbei ist unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Gleiches gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge.
Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
A 16 Bewachung
Der Veranstalter sorgt für Wachen an den Toren und in den Messeräumen. Im Hinblick auf die Größe des Geländes und auf die Personen, die sich dort aufhalten, kann der Veranstalter jedoch keine Gewährleistung für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle übernehmen.
Vielmehr hat jeder Aussteller selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Entsprechende Wachen können nur bei der vom Veranstalter zugelassenen Wachgesellschaft beantragt werden; die Kosten sind unmittelbar an diese zu entrichten. Unterlagen hierüber werden dem Aussteller rechtzeitig zugesandt. Die Aussteller werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeit erhöhte Risiken für ihr Ausstellungsgut auftreten können. Wertvolle, leicht bewegliche Austellungsgegenstände sollten nachts stets unter Verschluss genommen werden.
A 17 Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern und muss täglich vor Messebeginn beendet sein.
A 18 Arbeits- und Ausstellerausweise
Arbeits- und Ausstellerausweise werden erst nach Zahlung des vollen Beteiligungspreises einschließlich der Gebühren der etwaigen Mitaussteller ausgegeben.
A 19 Stand Auf- + Abbau, Standbetreuung
Die in den Besonderen Teilnahmebedingungen festgelegten Auf- und Abbautermine sind genau einzuhalten. Über Stände, die auch am letzten Aufbautag nicht bezogen werden, kann der Veranstalter anderweitig verfügen.
Während der ganzen Dauer der Hochzeitsmesse und der vorgeschriebenen Öffnungszeiten müssen alle Stände ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Messestand bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Veranstaltung vollständig besetzt ist. Der Abtransport von Messegut und der Abbau von Ständen vor Schluss der Messe ist unzulässig.
Der Veranstalter ist berechtigt, Aussteller, die während der täglichen Messeöffnungszeiten die Stände nicht mit entsprechendem, qualifiziertem Personal besetzt halten, ein nicht zugelassenes oder unvollständiges Angebot zeigen oder die Stände frühzeitig verlassen bzw. räumen oder in anderer Weise gegen die Teilnahmebedingungen verstoßen, unbeschadet ihres außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Punkt A 5 sowie der Geltendmachung sämtlicher dem Veranstalter dadurch entstehender Schäden, von der Beteiligung an zukünftigen Messen auszuschließen.
Messegut, das sich nach Schluss der Abbauzeit noch in den Ständen befindet, lässt der Veranstalter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Messespediteur abtransportieren und einlagern. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden und für das Abhandenkommen von Ausstellungsgütern und Standeinrichtungen, die nach Veranstaltungsschluss vom Aussteller im Messegelände zurückgelassen werden, auch wenn dies über die Abbauzeit hinaus mit Genehmigung des Veranstalters geschieht.
A 20 Mündliche Vereinbarungen
Alle mündlichen Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung des Veranstalters.
A 21 Verjährung
Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus der Standvermietung und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt.
A 22 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Starnberg ist Erfüllungsort, auch für sämtliche Zahlungspflichten. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit der Aussteller Kaufmann ist, gilt Starnberg als ausschließlicher Gerichtsstand.
Besondere Teilnahmebedingungen (B)
B 1 Mitaussteller und zusätzliche Unternehmen
(vgl. A 1 / A 2 / A 4) Für jeden unangemeldeten Mitaussteller / jedes zusätzlich vertretene Unternehmen wird eine Konventionalstrafe erhoben.
Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen mit einem gesonderten Formular angemeldet werden.
B 2 Zahlungsfristen und -bedingungen
Die in der Zulassung / Rechnung genannten Zahlungstermine sind einzuhalten. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche, für die Eintragung im Katalog und für die Aushändigung der Arbeits- und Ausstellerausweise. Die Rechnungen über sämtliche Nebenkosten (z. B. Beschriftung, techn. Service, Strom) erhält der Anmelder bzw. Aussteller nach Schluss der Veranstaltung; sie sind von ihm sofort nach Erhalt zu bezahlen.
Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kundennummer spesenfrei und in Euro auf eines der in der Zulassung / Rechnung angegebenen Konten zu überweisen.
B 3 Technische Einrichtungen (vgl. A 9)
Anträge für Elektroinstallationen, Wasseranschluss sowie Telefon können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf dem vom Veranstalter übermittelten Bestellscheinen termingerecht eingehen.
B 4 Messeheft
Für die Messe wird ein offizielles Messeheft herausgegeben. In diesem Messeheft werden sämtliche Aussteller (auch Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen) mit der in der Anmeldung angegebenen Bezeichnung in das Ausstellerverzeichnis aufgenommen. Der Eintrag ist kostenpflichtig und wird mit den Werbenebenkosten gedeckt.
B 5 Werbeaktivitäten
Wir weisen die Aussteller auf Punkt A 10 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen hin. Demzufolge bedürfen alle Arten von Vorführungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
Aus diesem Grund ersuchen wir eindringlich, das Verteilen eigener Prospekte / Werbematerialien auf die eigene Ausstellungsfläche zu beschränken. Mitaussteller und zusätzliche Unternehmen, die sich durch das Verteilen von Prospekten oder anderen Werbematerialien auf der Messe präsentieren, müssen mit einem gesonderten Formular angemeldet werden (B 1 der Besonderen Teilnahmebedingungen).
Für jeden unangemeldeten Mitaussteller / jedes zusätzlich vertretene Unternehmen wird eine Konventionalstrafe erhoben. Mitaussteller sind nur zugelassen und zusätzliche Unternehmen dürfen nur vertreten werden, wenn dies in der Zulassung ausdrücklich bestätigt wurde. Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung auch während der Veranstaltung zu entziehen und den Stand zu schließen, wenn sie
aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen (siehe Punkt A 2 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen).
Stand Januar 2024